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AGB / Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Berghöfer KompensatorenTechnik GmbH

I Maßgebliche Bedingungen

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden (im folgenden: Besteller), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
  2. Entgegenstehende und von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

II Bestellung

  1. Sofern die Bestellung als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu qualifizieren ist, können wir diesen innerhalb von 4 Wochen annehmen.
  2. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn wir diesen schriftlich bestätigt haben.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die von uns überlassen werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Diese dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn wir dem zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Die vorstehenden Unterlagen sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, unverzüglich ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben.
  4. Wir haften nicht für Abweichungen oder Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster, schriftliche Angaben etc.) ergeben. Mündliche Absprachen über Ausführungen, Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Gewichte, Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten oder anderen Drucksachen enthalten sind, stellen Annäherungswerte dar. Branchenübliche Toleranzen in Gewichten und Abmessungen bleiben vorbehalten; bei Schlauchlängen mindestens +/- 10 %.

III Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten "ab Werk", soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Verpackungs- und Transportkosten sind von dem Besteller zusätzlich zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  4. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung und Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
  5. Verzugszinsen berechnen wir mit mindestens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vorbehaltlich eines höheren tatsächlichen Zinsschadens oder höherer gesetzlicher Verzugszinsen.
  6. Der Besteller ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller ebenfalls nur zu, wenn die Forderungen, derer sich der Besteller berühmt, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
IV Preisänderungen 1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. 2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. V Annullierungskosten Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. VI Verpackung und Versand 1. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, mit Ausnahme von Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. 2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. 3. Transport- und Verpackungskosten sind nicht im Kaufpreis enthalten und werden gesondert berechnet. VII Lieferumfang 1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. 2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. VIII Lieferfrist 1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Besteller, jedoch nicht von Abklärung aller technischen Fragen und der Vorlage der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben. 2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus, insbesondere den rechtzeitigen Eingang einer Anzahlung des Bestellers, sofern dieser dazu verpflichtet ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3. Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für die Verwendung der Kaufsache ergeben. 4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt wird oder der Liefergegenstand an den Besteller abgesandt worden ist. 5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Hierfür ist von dem Besteller pauschal ein Betrag von 2 % des Rechnungsbetrages zu zahlen, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens sowie weitergehender Ansprüche gegen den Besteller vorbehalten bleiben. Insbesondere sind wir berechtigt, für die Lagerung von Waren im Falle des Annahmeverzugs des Bestellers die für die gewerbliche Einlagerung von Gegenständen üblichen Kosten zu berechnen. 6. Sofern der Besteller in Annahmeverzug gerät oder seine sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung ist des Weiteren gegenständlich auf die Leistungen unserer Berufshaftpflichtversicherung begrenzt, sofern der Versicherer nicht leistungsfrei ist. 9. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung ist des Weiteren gegenständlich auf die Leistungen unserer Berufshaftpflichtversicherung begrenzt, sofern der Versicherer nicht leistungsfrei ist. 10. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen, bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch unsere Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. 11. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen oder Wertersatz verlangt. 12. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. IX Mängelgewährleistung und vertragliche sowie gesetzliche Haftung insbesondere auf Schadensersatz 1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir oder unsere gesetzlichen Verterter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 6. Soweit dem Besteller im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 8. Die Verjährung von Ansprüchen gegen uns wegen eines Mangels beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Diese Verjährungsfrist gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Sie gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gilt auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung- ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen oder Wertersatz verlangt. 10. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. X Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung sowie bis zur Erfüllung aller sonstigen aus dem Auftrag uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. 2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und ist der Besteller zur Herausgabe an uns verpflichtet. 3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, das Verlangen der Herausgabe der gelieferten Ware an uns sowie die Entgegennahme der Ware durch uns sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) zzgl. 10 % Inkassokosten sicherheitshalber ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns. 6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. 7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 15 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. XI Leistungs-/Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Leistungs- und Erfüllungsort ist Hamburg. 2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. 3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. XII Sonstiges 1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. 2. Lagerkosten, sowie Pönale werden nicht akzeptiert. 3. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.